Mehrwertsteuer + Heilwesenberufe + Aufstellungen

Aufstellungen MehrwertsteuerLiebe KollegInnen und Kollegen,

wer regelmäßig Aufstellungen mit Gruppen durchführt, steht immer wieder vor der Frage, wie müssen die Rechnungen für diese Arbeit ausgestellt werden?

Insbesondere in den Heilwesenberufe, die ja alle von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind, gibt es eine tiefgraue Zone. Die Meldungen häufen sich, dass die Heilwesenberufe vom Finanzamt genauer geprüft werden.

Wir haben uns daher nochmal mit Steuerberratern zusammengesetzt und beraten, was, wann und wie zu tun ist.

1. Mehrwertsteuerpflicht

2. Ausnahmen

 

zu 1. Mehrwertsteuerpflicht!

Grundsätzlich unterliegen alle Umsätze, die ein Freiberufler oder ein Gewerbetreibender erzielt der Umsatzsteuerpflicht. Ausnahmen gibt es nur für die sog. Heilwesenberufe, wie Hebammen, Heilpraktiker, Ärzte, etc. Im Rahmen dieser Befreiung sind die meisten Heilwesenberufe davon überzeugt, dass alles was sie für die Menschen tun, von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Dies stimmt im Rahmen der durch Verordnungen belegbaren individuellen Beratung und Begleitung von PatientInnen. Die Grauzone sind nun aber die durchgeführten Gruppenaufstellungen mit mehreren Patienten und Nichtpatienten.

"Vorraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreitung

1. Berechtigung eine Gruppentherapie durchführen zu können! - Zulassung durch KV

2. Jede Person in der Gruppe hat eine Verordnung zur Teilnahme an der Gruppensitzung!"
 

Um eine Gruppentherapie durchführen zu können, braucht man eine entsprechende Verordnung und Genehmigung und darf diese dann auch nur für die Personen durchführen, die für eine Gruppensitzung eine entsprechende Verordnung als Grundlage haben. Eine Gruppentherapie darf nur von Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder ärztlichen Psychotherapeuten ausgestellt werden und es Bedarf der Genehmigung durch die KV.

Heilpraktiker dürfen gar keine Gruppentherapie anbieten, genausowenig wie Ärzte, Psychotherapeuten und ärztliche Psychotherpeuten, die grundsätzlich keine Genehmigung dafür haben.

Quintessenz bleibt, das im Rahmen eines Heilverfahrens keine Gruppentherapie in unserem Alltag möglich ist. Heißt mit anderen Worten: Jede Aufstellung in einer Gruppe ist vom Prinzip her mehrwertsteuerpflichtig.

Link zum Schreiben des Finanzamtes aus dem Jahr 2012 ist nach wie vor gültig. Das ist im Amtsdeutsch geschrieben, wer es genau liest, erkennt, das die Mehrwertsteuerbefreiung für Aufstellungen nicht hinzubiegen ist.

 

2. Ausnahme - Kleinunternehmerregelung

Für alle Freiberufler und Gewerbetreibende gibt es eine Ausnahme, die

 

Kleinunternehmerregelung - Umsatz bis max 22.000 €/Jahr

 

Die Kleinunternehmerregelung besagt, das bei einem Umsatz von bis zu 22.000 € / Jahr optiert werden kann, auf die Umsatzsteuer zu verzichten. Umsätze bis 1.833 €/Monat (Achtung: nicht GEWINN! sondern UMSATZ!) können umsatzsteuerfrei in Rechnung gestellt werden. Die Kleinunternehmerregelung muß beim Finanzamt angezeigt und genehmigt werden! Für die meisten Aufstellenden dürfte diese Regelung interessant sein! Sollten die Umsätze über 22.000 € / Jahr steigen, wird man vom Finanzamt für das Folgejahr wieder mehrwertsteuerpflichtig.

Für KollegInnen, die mit Aufstellungsarbeit hauptberuflich unterwegs sind und mehr als 22.000 € / Jahr an Umsatz tätigen, bleibt es bei der Mehrwertsteuerpflicht!

LINK zur Finanzverwaltung NRW zum Thema Kleinunternehmerregelung

Wer dazu noch Fragen hat, kann mich gerne kontaktieren und anschreiben unter volker.fleing@systemaufstellung.com

Viel Erfolg!

V.Fleing